I A - Studierendensekretariat

Sprachkenntnisse - für Studieninteressierte mit ausländischen Bildungsnachweisen

  • Für die Bewerbung benötigen Sie immer deutsche Sprachkenntnisse und zusätzlich eventuell auch englische Sprachkenntnisse auf einem bestimmten Niveau, die Sie durch ein Sprachzeugnis nachweisen müssen.
  • Einzureichen ist grundsätzlich das endgültig ausgestellte Sprachzeugnis. Ein vorläufig ausgestelltes Sprachzeugnis, die Anmeldung zu einem Sprachkurs oder eine Teilnahmebescheinigung sind grundsätzlich nicht ausreichend.
  • Besteht das Sprachzeugnis aus einer Vorder- und Rückseite oder aus mehreren Seiten, sind alle Seiten vollständig einzureichen.
  • Bitte beachten Sie: Die im Folgenden genannten sprachlichen Anforderungen sind unverändert zu erfüllen. Abweichungen von diesen Vorgaben sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Bewerbungen, die bis zum Ende der Bewerbungsfrist unvollständig oder nicht formgerecht vorliegen, können nicht berücksichtigt werden und werden abgelehnt.

Studienkolleg und Propädeutikum (Bewerbungsgruppen A und B)

Aufnahme in das Studienkolleg

Nachweis DEUTSCHER Sprachkenntnisse:

ACHTUNG: Auch Staatsangehörige Deutschlands, Österreichs und der deutschsprachigen Schweiz benötigen einen Sprachnachweis auf dem geforderten Niveau. Der Personalausweis bzw. Pass reichen als Sprachnachweis NICHT aus!

  • Sprachzeugnis mindestens auf dem Niveau B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER). Zum Beispiel: telc, Goethe, ÖSD, OnDaF, OnSET etc.
  • Bei der Hochschulrektorenkonferenz registrierte DSH mit dem Gesamtergebnis DSH-1 (die Liste der DSH-Registrierungen finden Sie auf der folgenden Webseite)
  • TestDaF mit mindestens dem Ergebnis TDN 3 in allen Teilprüfungen
  • Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz – Stufe 1 (DSD I oder DSD I PRO)
  • 1. bzw. 2. Fremdsprache Deutsch im Schulabschlusszeugnis
  • IB Diploma: Deutsch als Sprache A im Standard Level oder Higher Level bzw. Deutsch als Sprache B im Higher Level
  • Realschulabschluss / Mittlerer Schulabschluss (MSA) gemäß dem deutschen Bildungssystem
  • Zeugnis über den Vorbereitungskurs für Geflüchtete an der FU Berlin mit mindestens dem Niveau B2

Zusätzlich benötigen Sie ab dem Wintersemester 2023/24 einen Nachweis ENGLISCHER Sprachkenntnisse, WENN Sie sich für einen Studiengang bewerben, der dem W-Kurs zugeordnet ist:

  • Sprachzeugnis mindestens auf dem Niveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER)
  • IELTS (3.0, 3.5)
  • TOEFL iBT (42-30)
  • TOEFL PBT (459-337) / TOEFL ITP Level 1 (459-337)
  • Cambridge Key English Test (KET)
  • Pearson PTE Academic 42 - 30
  • TOEIC Listening and Reading Test (549-225) / TOEIC Speaking Test (119-90) / TOEIC Writing Test (119-70)
  • TOEIC Bridge Test (169-134)
  • telc A2-Zertifikat
  • UNIcert basis
  • IGCSE 1st Language mit Durchschnitt A2 / IGCSE 2nd Language mit Durchschnitt A2
  • CET-4
  • 3 Jahre Schulenglisch (Bescheinigung der Schule oder Schulzeugnisse von 3 aufsteigenden Schuljahren)
  • 2 Jahre Studium in Englisch
  • Schulabschluss an Deutscher Auslandsschule
  • Englisch als Prüfungsfach in der Indonesischen Nationalprüfung
  • Abschluss-Zeugnisse 10.+12. Klasse aus Bangladesch

Aufnahme in das Propädeutikum

Nachweis DEUTSCHER Sprachkenntnisse:

ACHTUNG: Auch Staatsangehörige Deutschlands, Österreichs und der deutschsprachigen Schweiz benötigen einen Sprachnachweis auf dem geforderten Niveau. Der Personalausweis bzw. Pass reichen als Sprachnachweis NICHT aus!

  • Sprachzeugnis mindestens auf dem Niveau B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER). Zum Beispiel: telc, Goethe, ÖSD, OnDaF, OnSET etc.
  • Bei der Hochschulrektorenkonferenz registrierte DSH mit dem Gesamtergebnis DSH-1 (die Liste der DSH-Registrierungen finden Sie auf der folgenden Webseite)
  • TestDaF mit mindestens dem Ergebnis TDN 3 in allen Teilprüfungen
  • Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz – Stufe 1 (DSD I oder DSD I PRO)
  • 1. bzw. 2. Fremdsprache Deutsch im Schulabschlusszeugnis
  • IB Diploma: Deutsch als Sprache A im Standard Level oder Higher Level bzw. Deutsch als Sprache B im Higher Level
  • Realschulabschluss / Mittlerer Schulabschluss (MSA) gemäß dem deutschen Bildungssystem

Einen Nachweis über englische Sprachkenntnisse benötigen Sie NICHT. 

Externe Feststellungsprüfung

Nachweis DEUTSCHER Sprachkenntnisse:

ACHTUNG: Auch Staatsangehörige Deutschlands, Österreichs und der deutschsprachigen Schweiz benötigen einen Sprachnachweis auf dem geforderten Niveau. Der Personalausweis bzw. Pass reichen als Sprachnachweis NICHT aus!

  • Sprachzeugnis mindestens auf dem Niveau C1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER)
  • Bei der Hochschulrektorenkonferenz registrierte DSH mit dem Gesamtergebnis DSH-1 (die Liste der DSH-Registrierungen finden Sie auf der folgenden Webseite)
  • TestDaF mit mindestens 16 Punkten (mindestens mit dem Ergebnis TDN 3)
  • Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - Stufe II (DSD II) - unabhängig von den Teilergebnissen (Vorder- und Rückseite!)
  • Realschulabschluss / Mittlerer Schulabschluss (MSA) gemäß dem deutschen Bildungssystem
  • IB Diploma: Deutsch als Sprache A oder B im Higher Level
  • Zeugnis über den Vorbereitungskurs für Geflüchtete an der FU Berlin mit mindestens dem Niveau C1

Zusätzlich benötigen Sie ab dem Wintersemester 2023/24 einen Nachweis ENGLISCHER Sprachkenntnisse, WENN Sie sich für einen Studiengang bewerben, der dem W-Kurs zugeordnet ist:

  • Sprachzeugnis mindestens auf dem Niveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER)
  • IELTS (4.0, 4.5, 5.0)
  • TOEFL iBT (71-43)
  • TOEFL PBT (542-460) / TOEFL ITP Level 1 (542-460)
  • Cambridge Preliminary English Test + Result Merit or Pass (PET)
  • Cambridge English: Business Preliminary (BEC Preliminary)
  • Pearson PTE Academic 58 - 43
  • TOEIC Listening and Reading Test (784-550) / TOEIC Speaking Test (159-120) / TOEIC Writing Test (149-120)
  • TOEIC Bridge Test (180-170)
  • telc B1-Zertifikat
  • UNIcert I
  • IGCSE 1st Language mit Durchschnitt B1 / IGCSE 2nd Language mit Durchschnitt B1
  • Realschulabschluss / Mittlerer Schulabschluss (MSA) gemäß dem deutschen Bildungssystem, in dem Englisch als Unterrichtsfach erkennbar ist

Ergänzungsprüfung

Nachweis DEUTSCHER Sprachkenntnisse:

Als Nachweis deutscher Sprachkenntnisse gilt die im Rahmen der Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg in Deutschland bereits erfolgreich abgelegte Einzelfachprüfung Deutsch (mit mindestens der Note 4).

Wenn Sie im Rahmen der Feststellungsprüfung von der Einzelfachprüfung Deutsch befreit wurden, weil Sie einen anderen Nachweis über Ihre deutschen Sprachkenntnisse erworben haben (zum Beispiel DSH-2 oder TestDaF 4-4-4-4), ist dieser Nachweis ebenfalls zur Bewerbung einzureichen.

Zusätzlich benötigen Sie ab dem Wintersemester 2023/24 einen Nachweis ENGLISCHER Sprachkenntnisse, WENN Sie sich für einen Studiengang bewerben, der dem W-Kurs zugeordnet ist:

Als Nachweis englischer Sprachkenntnisse gilt die im Rahmen der Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg in Deutschland bereits erfolgreich abgelegte Einzelfachprüfung Englisch (mit mindestens der Note 4) oder ein Sprachzeugnis mindestens auf dem Niveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER):

  • IELTS (4.0, 4.5, 5.0)
  • TOEFL iBT (71-43)
  • TOEFL PBT (542-460) / TOEFL ITP Level 1 (542-460)
  • Cambridge Preliminary English Test + Result Merit or Pass (PET)
  • Cambridge English: Business Preliminary (BEC Preliminary)
  • Pearson PTE Academic 58 - 43
  • TOEIC Listening and Reading Test (784-550) / TOEIC Speaking Test (159-120) / TOEIC Writing Test (149-120)
  • TOEIC Bridge Test (180-170)
  • telc B1-Zertifikat
  • UNIcert I
  • IGCSE 1stLanguage mit Durchschnitt B1 / IGCSE 2nd Language mit Durchschnitt B1
  • Realschulabschluss / Mittlerer Schulabschluss (MSA) gemäß dem deutschen Bildungssystem, in dem Englisch als Unterrichtsfach erkennbar ist

Fachstudium (Bewerbungsgruppen C, D, E, Z)

Anerkannte Sprachnachweise

ACHTUNG: Auch Staatsangehörige Deutschlands, Österreichs und der deutschsprachigen Schweiz benötigen ab einer Bewerbung zum Sommersemester 2022 einen Sprachnachweis auf dem geforderten Niveau. Der Personalausweis bzw. Pass reicht als Sprachnachweis NICHT aus!

NUR die folgenden Nachweise deutscher Sprachkenntnisse werden von der TU Berlin anerkannt:

  • Bei der Hochschulrektorenkonferenz registrierte DSH mit dem Gesamtergebnis DSH-2 oder DSH-3 (die Liste der DSH-Registrierungen finden Sie hier)
  • endgültiges TestDaF-Zeugnis mit mindestens dem Ergebnis TDN 4 in allen Teilprüfungen (4-4-4-4)
  • Im Rahmen der Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg in Deutschland erfolgreich abgelegte Einzelfachprüfung Deutsch (mit mindestens der Note 4,0)
    • Bitte beachten Sie: Wenn Sie im Rahmen der Feststellungsprüfung von der Einzelfachprüfung Deutsch befreit wurden, weil Sie einen anderen Nachweis über Ihre deutschen Sprachkenntnisse erworben haben (zum Beispiel DSH-2 oder TestDaF 4-4-4-4), ist dieser Nachweis ebenfalls zur Bewerbung einzureichen.
  • "Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - Stufe II" (DSD II) - unabhängig von den Teilergebnissen (Vorder- und Rückseite!)
  • "Deutsche Sprachprüfung II" (DS-II) des Sprachen- und Dolmetscher-Instituts München
  • "Goethe-Zertifikat C2: Großes Deutsches Sprachdiplom"
  • „Österreichisches Sprachdiplom C2“ (ÖSD C2)
  • Zertifikat "telc Deutsch C1 Hochschule"
  • Zeugnis über den Vorbereitungskurs für Geflüchtete an der FU Berlin mit mindestens dem Niveau C1
  • abgeschlossene Berufsausbildung in Deutschland
  • Nachweis des Prüfungsfaches "Deutsch" als Sprache "A SL/HL" oder "B HL" im IB Diploma, SOFERN ZUSÄTZLICH die deutsche Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird
  • Nachweis einer deutschsprachigen Studienqualifikation, die an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben wurde, zum Beispiel:
    • österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis
    • eine Hochschulzugangsberechtigung aus dem deutschsprachigen Teil der Schweiz
    • erfolgreich abgeschlossenes deutschsprachiges Studium an einer deutschsprachigen Einrichtung (ist die Lehrsprache Deutsch und die Sprache der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, ist ein zusätzlicher Nachweis darüber beizufügen)

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Bei Nachweis eines der im aktuellen Beschluss der Kultusministerkonferenz "Zugang von ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit ausländischem Bildungsnachweis zum Studium an deutschen Hochschulen: Nachweis von Sprachkenntnissen" genannten Schulabschlusszeugnisse ist KEIN weiterer Nachweis deutscher Sprachkenntnisse erforderlich:

  • Deutschnachweis im französischen Diplôme du Baccalauréat, das nach dem Besuch eines zweisprachigen deutsch-französischen Zweigs einer Sekundarschule erworben wurde (Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10.7.1980)
  • Französisches Diplôme du Baccalauréat mit Option internationale der deutschen Abteilungen (Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den gleichzeitigen Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréats vom 13.05.1994)
  • Europäisches Abitur an den Europäischen Schulen, sofern eine Prüfung im Fach Deutsch als erste Sprache (L1) oder zweite Sprache (L2) erfolgreich absolviert wurde („Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen“ vom 17.08.1994, „Allgemeine Abiturprüfungsordnung“, AZ: 2014-11-D-11-de-3, und „Durchführungsbestimmungen zur europäischen Abiturprüfungsordnung“, AZ: 2015-05-D-12-de-6, in den jeweils geltenden Fassungen)
  • US-Advanced Placement-Prüfung (AP-Prüfung) im Fach Deutsch (Beschluss der KMK vom 10./11.9.1992)
  • Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft des Königreichs Belgien
  • Sekundarschulabschlusszeugnisse aus dem Großherzogtum Luxemburg
  • Reifediplome der Schulen mit Deutsch als Unterrichtssprache aus der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol (Italien)
  • Abschlusszeugnis der internationalen Abteilung deutscher Sprache am Liceo Gimnasiale „Luigi Galvani“ in Bologna, Italien (Beschluss der KMK vom 06.03.2002)
  • Abschlusszeugnis der internationalen Abteilung deutscher Sprache am Liceo Gimnasio Statale „M.Gioia“ in Piacenza, Italien (Beschluss der KMK vom 27.09.2005)
  • Abschlusszeugnis der internationalen Abteilung deutscher Sprache am “Educandato Statale Collegio Uccelis“ in Udine, Italien (Beschluss der KMK vom 28.03.2006)
  • Abschlusszeugnis eines deutsch-irischen zweisprachigen Sekundarabschulschlusses (bilingual Leaving Certificate) an der Deutschen Schule Dublin, St. Kilian’s, Irland (Abkommen vom 29.05.2006)
  • Abschlusszeugnis der bilingualen Abteilungen am Liceo Ginnasio Statale „Romagnosi“ in Parma und am Liceo Classico Statale Socrate in Bari, Italien (Beschluss der KMK vom 11.12.2007)
  • Abschlusszeugnis der internationalen Abteilung deutscher Sprache an der Scuola Internazionale Europea „A. Spinelli“ in Turin, Italien (Beschluss der KMK vom 17.03.2010)
  • Abschlusszeugnis der Internationalen Abteilung deutscher Sprache am Liceo Classico „Guiseppe Garibaldi“ in Neapel, Italien (Beschluss der KMK vom 10./11.12.2013)
  • Abschlusszeugnis der Internationalen Abteilung deutscher Sprache am Liceo Classico Statale „Umberto I“ in Palermo, Italien (Beschluss der KMK vom 23./24.03.2016)
  • Polnische Maturaprüfung im Fach Deutsch an allgemeinbildenden Lyzeen mit bilingualem Bildungszweig mit dem Fach Deutsch als zweiter Unterrichtssprache („Gemeinsame Absichtserklärung über die Anerkennung der polnische Maturaprüfung im Fach Deutsch, abgelegt von Absolventinnen und Absolventen des bilingualen Bildungszweigs am allgemeinbildenden Lyzeum mit dem Fach Deutsch als zweite Unterrichtssprache als Sprachnachweis für den Hochschulzugang in Deutschland zwischen dem Ministerium für nationale Bildung der Republik Polen und der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 27.08.2009 und Beschluss der KMK vom 17.09.2008)
  • Abschlusszeugnis der ausländischen Schulen mit Deutschunterricht (Language A SL/HL oder Language B HL), die zum Gemischtsprachigen International Baccalaureat führen („Gemischtsprachiges International Baccalaureate an ausländischen Schulen mit Deutschunterricht“, Beschluss der KMK vom 26.04.2002 i.d.F. vom 26.09.2019)

Nicht anerkannte Sprachnachweise

Folgende Nachweise werden von der TU Berlin NICHT anerkannt:

  • Personalausweis bzw. Pass von Staatsangehörigen Deutschlands, Österreichs und der deutschsprachigen Schweiz
  • Zeugnis mit dem Vermerk „Oberstufe (entspricht der Stufe C1 (DSH2) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens)“, ausgestellt von der Hartnackschule
  • "Ergebnisbogen" des Sprachtests telc
  • Abgeschlossenes Germanistikstudium an einer ausländischen Hochschule
  • Unterrichtsfach Deutsch im Schulabschlusszeugnis (Ausnahmen siehe: KMK-Beschluss vom 26.09.2019)
  • bei der Hochschulrektorenkonferenz nicht registrierte DSH-Prüfungen (die Liste der DSH-Registrierungen finden Sie auf der folgenden Webseite)
  • Studienzeiten bzw. Studien- und Prüfungsleistungen an deutschen Hochschulen
    (Ausnahme: ein deutscher Hochschulabschluss mit der Lehrsprache Deutsch wird als Nachweis deutscher Sprachkenntnisse anerkannt)
  • Realschulabschluss / Mittlerer Schulabschluss (MSA) gemäß dem deutschen Bildungssystem
  • Zeugnis DAF, ausgestellt vom Dolmetscher Institut Münster
  • Österreichisches Sprachdiplom Deutsch "ÖSD-Prüfung"

Servicebereich Bachelor International

Einrichtung Studierendensekretariat - IA
Sekretariat IA 2